Hier das Wichtigste zu der in Kraft getretenen Masernimpfpflicht:
- Am 01.03.2020 haben Vorstandsmitglieder der Vereine „Initiative freie Impfentscheidung e. V.“ und „Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V.“ beim Bundesverfassungsbericht Verfassungsbeschwerden inkl. Eilanträgen gegen die erlassene Impfpflicht eingereicht. Bislang gilt folgende Regelung:
- Kinder, die eine Kindertagesstätte, Schule oder eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, sollen beide empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.
- Das gilt auch für Personal, das nach 1970 geboren ist und dort arbeitet.
- Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen, die eine Maserninfektion durchlebt haben, was sich vor allem durch eine Blutuntersuchung auf Masern-Antikörper nachweisen lässt. Da grundsätzlich auch ohne, dass eine ausgeprägte Maserninfektion aufgetreten ist, sich Antikörper gegen Masern gebildet haben können, empfiehlt sich eine Laboruntersuchung auch in weniger eindeutigen Fällen.
- Ist solch ein Nachweis nicht möglich, benötigen Betroffene die Bescheinigung eines Arztes, dass bei ihnen eine Masernimpfung kontraindiziert („gegen-angezeigt“) ist. Das trifft dann zu, wenn mit einer gesundheitlichen Verschlechterung seiner Verfassung infolge der Impfung zu rechnen ist. Bei meinen Patienten entdeckte ich durch meine sorgfältige Anamnese (Fallaufnahme) übrigens immer Gründe, die gegen eine Impfung sprachen. Gleich werde ich Ihnen dazu Beispiele nennen.
Ein Nichtbefolgen der Impfpflicht muss z.B. die Schulleitung dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Dieses kann dann die Eltern zur Beratung einladen und zur Masernimpfung sowie bei Verweigerung zur Zahlung eines Zwangsgeldes auffordern. Dagegen können die Betroffenen Widerspruch einlegen.
Der Impfnachweis oder die Befreiung davon muss jedoch noch nicht bei der Schuleingangsuntersuchung oder bei Abschluss von Schulverträgen mit privaten Trägern erfolgen. Auf keinem Fall darf das Fehlen solch einer Bescheinigung zum Verweigern der Schulanmeldung oder gar des Schulbesuchs führen.
Quelle: Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.
Weitere Quelle:
Den aufschlussreichsten Beitrag, auf den mich eine Medizinerin hingewiesen hat, finden Sie bei YouTube von Anita Petek Dimmer: Impfungen: Sinn und Unsinn
Gründe für eine Impfbefreiung
Nun erfahren Sie, warum ich einer Mutter riet, den behandelnden Arzt um eine Impfbefreiung ihrer beiden Söhne zu ersuchen:
Ich empfahl ihr, ihre Söhne Antek und Jonas – Namen geändert – auf Grund ihrer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von der Impfpflicht befreien zu lassen.
Bei dem mäßig betroffenen Antek nannte ich ihr folgende Gründe:
1. Seine Atopie (Neigung zu Überempfindlichkeits- und allergischen Reaktionen), die sich in seiner Allergie auf Tierhaare und in Nahrungsmittelintoleranzen äußert und früher zu Psoriasis geführt hat.
2. Seine Immunschwäche, die sich in häufig auftretenden Infekten und Tendenz zu Harninkontinenz zeigt.
3. Sein beeinträchtigtes Allgemeinbefinden und im Zusammenhang damit seine Affektinkontinenz (verminderte Fähigkeit, seine Gefühle zu steuern) und Kraftlosigkeit.
Hinzu fügte ich noch: Auf Grund dieser Disposition, noch verstärkt durch die familiäre Belastung mit ALS, Asthma, Diabetes, Herz- und Krebserkrankungen, Neurodermitis und Psychosen, drohe die Gefahr, dass eine Impfung bei Antek eine Krankheitskaskade auszulöse.
Bei dem stark betroffenen Jonas nannte ich ihr folgende Gründe:
1. Sein angeborener Herzfehler (Aortenklappenstenose),
2. seine Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr,
3. seine massiven Bewegungsapparat-Beschwerden,
4. seine neuropathischen Beeinträchtigungen (Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen),
5. seine Infektanfälligkeit und
6. seine Affektinkontinenz.
Erschwerend hinzu käme bei Jonas ebenso wie bei seinem Bruder die familiäre Krankheitsbelastung.
Aus den genannten Gründen riet ich der Mutter dringend davon ab, ihre beiden Söhne gegen Masern impfen zu lassen, um ihnen das Risiko eines erheblichen gesundheitlichen Einbruchs zu ersparen.